Im Hinblick auf die Eindämmungsverordnung vom 22. März 2020 ist die Jagd grundsätzlich weiterhin zulässig. Sie erfolgt aktuell unter anderem auch mit dem Ziel, zur Prävention der Afrikanischen Schweinepest insbesondere in den grenznahen Kreisen beizutragen und Wildschäden abzuwenden.
Dabei sollte beachtet werden:
1. Die Jagdausübung erfolgt entsprechend der Regelungen des Paragraph 11 Absatz 4 der der SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung entweder allein, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der Angehörigen des eigenen Haushalts;
2. Unterstützung bei Nachsuche, Wildbergung, Wildversorgung und -verwertung ist zulässig, wenn die Mindestabstände zwischen Personen von 1,5 Metern gewahrt bleiben und jede Art von Gruppenbildung unterbleibt;
3. Abgabe von Trichinenproben bei den Veterinären/Veterinärämtern erfolgt kontaktlos.
Die erforderlichen Aktivitäten zur Beprobung von Fallwild oder Unfallwild sind unter Beachtung der Regelungen zum Kontaktverbot ebenfalls weiterhin zulässig und erforderlich.
Nach der seit dem 23. März 2020 geltenden Regelung sind öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen sowie Versammlungen und sonstige Ansammlungen bis einschließlich 19. April 2020 untersagt. Davon sind Gesellschaftsjagden betroffen.
Kontakt bei der Obersten Jagdbehörde
Abteilung 3 – Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Forsten
Referat 35 JuliaGötzeoberste.jagdbehoerde@mluk.brandenburg.de +49 331 866-7651