{"id":16,"date":"2018-01-06T20:05:38","date_gmt":"2018-01-06T20:05:38","guid":{"rendered":"http:\/\/jagdverband-nauen.de\/?page_id=16"},"modified":"2018-01-06T21:06:51","modified_gmt":"2018-01-06T21:06:51","slug":"satzung","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/jagdverband-nauen.de\/?page_id=16","title":{"rendered":"Satzung"},"content":{"rendered":"<h2>Satzung des Jagdverbands Nauen e. V.<br \/>\ni. d. F. des Beschlusses vom 3. M\u00e4rz 2007<\/h2>\n<p>\u00a7 1 Name, Sitz, Gesch\u00e4ftsjahr<br \/>\n(1) Der Verein f\u00fchrt den Namen Jagdverband Nauen e. V. und ist am 22. April 1991 unter VR 143 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen als Kreisjagdverband Nauen eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text &#8222;JV&#8220; bezeichnet.<br \/>\n(2) Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. (im folgenden Text &#8222;LJVB&#8220;).<br \/>\n(3) Sitz des Vereins ist Nauen.<br \/>\n(4) Das Gesch\u00e4ftsjahr ist das Kalenderjahr.<br \/>\n\u00a7 2 Aufgaben und Ziele<br \/>\n(1) Aufgaben und Ziele des JV sind:<br \/>\n1. die umfassende Unterst\u00fctzung und F\u00f6rderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch<br \/>\ndie Pflege und Sicherung der Lebensr\u00e4ume der Gesamtheit der wild lebenden Arten,<br \/>\ndie Hege und Erhaltung artenreicher Wildbest\u00e4nde unter Wahrung der Landeskultur,<br \/>\n2. die F\u00f6rderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,<br \/>\n3. die F\u00f6rderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Ma\u00dfnahmen der Unfallverh\u00fctung,<br \/>\n4. die Wahrung des Brauchtums.<br \/>\n(2) Der Satzungszweck wird erf\u00fcllt durch<br \/>\n1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der nat\u00fcrlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt<br \/>\n2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren F\u00f6rderung und Verbreitung in der \u00d6ffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,<br \/>\n3. die Pflege und F\u00f6rderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,<br \/>\n4. die aktive Unterst\u00fctzung bei der Bek\u00e4mpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der \u00f6ffentliche Gesundheitspflege und des Artenschutzes<br \/>\n5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes<br \/>\n6. die F\u00f6rderung von Arbeitsschutz und Unfallverh\u00fctung bei der satzungsgem\u00e4\u00dfen T\u00e4tigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit<br \/>\n7. die F\u00f6rderung des \u00dcbungsschie\u00dfens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Aus\u00fcbung der Jagd,<br \/>\n8. die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen Brauchtums.<br \/>\n(3) Weitere Aufgaben des JV sind:<br \/>\n1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem weiteren JV im Landkreis, dem LJVB und den anderen dem LJVB angeschlossenen Verb\u00e4nden,<br \/>\n2. die Beratung der Kreisbeh\u00f6rden im Zusammenwirken mit dem anderen JV im Landkreis und der Gemeindebeh\u00f6rden in Zweckfragen.<br \/>\n\u00a7 3 R\u00e4umlicher T\u00e4tigkeitsbereich<br \/>\nDer JV ist in der Region des Altkreises Nauen t\u00e4tig. Seine T\u00e4tigkeit beschr\u00e4nkt sich ausschlie\u00dflich auf die Aufgaben, die in diesem r\u00e4umlichen T\u00e4tigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gr\u00fcnden einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdschutzverband e. V wahrgenommen werden.<br \/>\n\u00a7 4 Mittelverwendung<br \/>\n(1) Der JV verfolgt ausschlie\u00dflich und unmittelbar gemeinn\u00fctzige Zwecke im Sinne des Abschnittes &#8222;Steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke&#8220; der Abgabenordnung. Der JV ist selbstlos t\u00e4tig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV d\u00fcrfen nur f\u00fcr satzungsgem\u00e4\u00dfe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV fremd sind, oder durch unverh\u00e4ltnism\u00e4\u00dfige hohe Verg\u00fctungen beg\u00fcnstigt werden.<br \/>\n(2) Mitglieder des Vorstands und andere vom Vorstand berufene Personen k\u00f6nnen f\u00fcr ihre T\u00e4tigkeit f\u00fcr den JV oder f\u00fcr Zwecke des JV unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 eine angemessene Aufwandsentsch\u00e4digung und eine angemessene Verg\u00fctung erhalten. Art, Umfang und H\u00f6he der Aufwandsentsch\u00e4digung und der Verg\u00fctung werden im Haushaltsplan geregelt.<br \/>\n\u00a7 5 Mitgliedschaft<br \/>\n(1) Mitglied im JV kann jede nat\u00fcrliche Person werden, die die Ziele des JV unterst\u00fctzt. \u00dcber die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des JV auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.<br \/>\n(2) Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begr\u00fcndet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegen\u00fcber dem LJVB, insbesondere eigene Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschlie\u00dflich im JV ist nicht m\u00f6glich.<br \/>\n(3) Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV oder im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.<br \/>\n\u00a7 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder<br \/>\n(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten.<br \/>\n1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen der Satzung<br \/>\nin \u00c4mter und Funktionen gew\u00e4hlt zu werden und diese wahrzunehmen,<br \/>\nan der Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken<br \/>\ndie Einrichtungen des JV im Rahmen der Leistungsf\u00e4higkeit und gegebenenfalls im Rahmen allgemeiner Benutzungsordnungen zu nutzen<br \/>\n2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.<br \/>\n(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgem\u00e4\u00dfen Ziele des JV zu unterst\u00fctzen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der Jagd oder der Deutschen J\u00e4gerschaft schadet. Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der \u00fcbrigen wild lebenden Tiere und deren Lebensr\u00e4ume sowie die Grunds\u00e4tze der Deutschen Weidgerechtigkeit zu befolgen.<br \/>\n(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ihnen \u00fcbertragenen \u00c4mter gewissenhaft auszu\u00fcben.<br \/>\n(4) Beitr\u00e4ge<br \/>\n1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beitr\u00e4ge zu leisten.<br \/>\n2. J\u00e4hrlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beitr\u00e4ge sind bis 15. M\u00e4rz des betreffenden Kalenderjahres f\u00e4llig. Soweit der JV Beitr\u00e4ge f\u00fcr die Mitgliedschaft im LJVB f\u00fcr den LJVB einzieht, richtet sich die F\u00e4lligkeit der Beitr\u00e4ge nach der Satzung des LJVB.<br \/>\n3. Die H\u00f6he und Art der Beitr\u00e4ge des JV wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegeb\u00fchren, pauschale angemessene Mahngeb\u00fchren und erh\u00f6hte Beitr\u00e4ge bei versp\u00e4teter Zahlung vorsehen. Sie kann au\u00dferdem vorsehen, dass die Beitragsh\u00f6he nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein m\u00fcssen. Die H\u00f6he der Beitr\u00e4ge des LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.<br \/>\n4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegen\u00fcber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unber\u00fchrt.<br \/>\n(5) Der JV ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschlie\u00dfen, wenn diese sich mit der Beitragsleistung im Verzug befinden. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle \u00fcbrigen Mitgliedsrechte.<br \/>\n(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen pers\u00f6nliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden d\u00fcrfen. Diese Daten d\u00fcrfen, auch im Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datentr\u00e4gern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgeh\u00e4ndigt werden, wenn es die Durchf\u00fchrung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordert. Ferner d\u00fcrfen die f\u00fcr die Mitgliedsverwaltung notwendigen pers\u00f6nlichen Daten dem LJVB zur Verf\u00fcgung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten oder die Weitergabe zu diesen Zwecken ist nur dann zul\u00e4ssig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdr\u00fccklich zustimmt.<br \/>\n\u00a7 7 Ende der Mitgliedschaft<br \/>\n(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft endet au\u00dferdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschat im LJVB aus anderen Gr\u00fcnden endet.<br \/>\n(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.<br \/>\n(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erkl\u00e4rung in Schriftform (\u00a7 126 BGB), elektronischer Form (\u00a7 126a BGB) oder Textform (\u00a7 126b BGB) gegen\u00fcber dem Vorstand. Die Erkl\u00e4rung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Gesch\u00e4ftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Gesch\u00e4ftsjahres wirksam.<br \/>\n(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es<br \/>\n1. grob und wiederholt gegen die in \u00a7 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten versto\u00dfen hat,<br \/>\n2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. verankerten Grunds\u00e4tze versto\u00dfen hat,<br \/>\n3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet,<br \/>\n4. sonstige Gr\u00fcnde gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft f\u00fcr den JV unzumutbar machen,<br \/>\n5. wegen dieser Gr\u00fcnde bereits in zwei F\u00e4llen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Versto\u00df erfolgt.<br \/>\nDas Verfahren hierzu regeln die Vorschriften \u00fcber das Disziplinarverfahren.<br \/>\n(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrages trotz Mahnung l\u00e4nger als drei Monate im Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die M\u00f6glichkeit zur Stellungnahme zu geben.<br \/>\n\u00a7 8 J\u00e4gerschaften<br \/>\n(1) Im Wirkungskreis des JV sind J\u00e4gerschaften als nichtrechtsf\u00e4hige Untergliederung des JV zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchf\u00fchrung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.<br \/>\n(2) Den r\u00e4umlichen Wirkungskreis der J\u00e4gerschaften bestimmt der Vorstand des JV. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen R\u00fccksicht zu nehmen. Der Wirkungskreis der J\u00e4gerschaften soll so bestimmt werden, dass jeder J\u00e4gerschaft eine angemessene Zahl von Mitgliedern angeschlossen ist. Der Vorstand kann den r\u00e4umlichen Wirkungskreis \u00e4ndern oder J\u00e4gerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchf\u00fchrung des Vereinszwecks erleichtert oder erfordert. Vor der \u00c4nderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen J\u00e4gerschaften zu h\u00f6ren.<br \/>\n(3) Jedes Mitglied w\u00e4hlt die J\u00e4gerschaft, der es angeh\u00f6ren will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer J\u00e4gerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen J\u00e4gerschaft anschlie\u00dfen. Dies ist dem Vorstand des JV unverz\u00fcglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren J\u00e4gerschaften ist nicht m\u00f6glich.<br \/>\n(4) Die Mitgliedschaft in einer J\u00e4gerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV ergebenen Pflichten verbunden sein.<br \/>\n(5) Jede J\u00e4gerschaft w\u00e4hlt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Dieser kann einen Stellvertreter benennen. Der Sprecher leitet die Arbeit der J\u00e4gerschaft und vertritt die J\u00e4gerschaft gegen\u00fcber dem Vorstand des JV. F\u00fcr die J\u00e4gerschaften gelten die Regelungen \u00fcber die Mitgliederversammlung des JV entsprechend.<br \/>\n\u00a7 9 Organe des JV<br \/>\nOrgane des JV sind<br \/>\ndie Mitgliederversammlung<br \/>\ndie Delegiertenversammlung<br \/>\nder Vorstand<br \/>\nder erweiterte Vorstand<br \/>\n\u00a7 10 Die Mitgliederversammlung<br \/>\n(1) Die Mitgliederversammlung ist das h\u00f6chste Organ des JV. Sie hat folgende Aufgaben:<br \/>\nSie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschlie\u00dft den Haushaltsplan.<br \/>\nSie kontrolliert die Arbeit des Vorstands.<br \/>\nSie w\u00e4hlt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Ma\u00dfgabe der Satzung des LJVB<br \/>\nSie w\u00e4hlt mindestens zwei Pr\u00fcfer f\u00fcr das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit der Pr\u00fcfer betr\u00e4gt grunds\u00e4tzlich vier Jahre. An der j\u00e4hrlichen Kassen- und Haushaltspr\u00fcfung haben mindestens zwei Pr\u00fcfer teilzunehmen. Scheidet ein Pr\u00fcfer vor dem Ende seiner Amtszeit aus. so benennen die verbleibenden Rechnungspr\u00fcfer einen kommissarischen Nachfolger bis zur Best\u00e4tigung und Wahl des Nachfolgers auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit endet am Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Pr\u00fcfers geendet h\u00e4tte.<br \/>\n(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.<br \/>\n(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal j\u00e4hrlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Gesch\u00e4ftsjahres soll in der Zeit vom 1. Februar bis 15. M\u00e4rz stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten:<br \/>\nden Bericht des Vorstands<br \/>\nden Bericht der Pr\u00fcfer f\u00fcr das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesch\u00e4ftsjahres)<br \/>\nden Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Gesch\u00e4ftsjahres)<br \/>\nAussprache<br \/>\nvorliegende Antr\u00e4ge<br \/>\n(4) Eine Mitgliederversammlung hat au\u00dferdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigsten ein Viertel der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (au\u00dferordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer au\u00dferordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zugrunde liegenden Antr\u00e4ge, sowie gegebenenfalls Antr\u00e4ge des Vorstandes zu enthalten.<br \/>\n(5) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind Gegenst\u00e4nde der Beschlussfassung bekannt zu geben und zugleich mitzuteilen, wo im Einzelnen vorliegende Antr\u00e4ge nebst Begr\u00fcndung durch die Mitglieder eingesehen werden k\u00f6nnen. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung \u00fcbersandt wird.<br \/>\n(6) Antr\u00e4ge an die Mitgliederversammlung k\u00f6nnen von einem Mitglied des Vorstands, dem Vorstand oder einer Gruppe von mindestens f\u00fcnf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Antr\u00e4ge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 15. Januar des Gesch\u00e4ftsjahres zuzuleiten. Antr\u00e4ge sind nur zul\u00e4ssig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begr\u00fcndung versehen sind sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller m\u00fcssen am 15. Januar des Gesch\u00e4ftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. In der genannten Frist eingegangene Antr\u00e4ge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Absatz 5 bekannt zu geben. Gehen Antr\u00e4ge danach ein, k\u00f6nnen diese ber\u00fccksichtigt werden, wenn eine ordnungsgem\u00e4\u00dfe Bekanntgabe unter Einhaltung der Ladungsfrist gew\u00e4hrleistet ist. Ein Anspruch auf Ber\u00fccksichtigung solcher Antr\u00e4ge besteht nicht.<br \/>\n(7) Vom Vorstand k\u00f6nnen Dringlichkeitsantr\u00e4ge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen F\u00e4llen entscheidet die Mitgliederversammlung zun\u00e4chst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist \u00fcber den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsantr\u00e4ge, die Wahlen, Abwahlen eines von der Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlenden Funktionstr\u00e4gers, Satzungs\u00e4nderungen, \u00c4nderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen \u00fcber den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Aufl\u00f6sung des JV zum Inhalt haben, sind unzul\u00e4ssig.<br \/>\n(8) Durchf\u00fchrung der Mitgliederversammlung<br \/>\n1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht \u00f6ffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Pr\u00e4sidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte d\u00fcrfen an der Mitgliederversammlung mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.<br \/>\n2. Die Beschlussfassung erfolgt grunds\u00e4tzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.<br \/>\n3. Beschl\u00fcsse bed\u00fcrfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur \u00c4nderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.<br \/>\n4. Bei Wahlen gilt der Kandidat als gew\u00e4hlt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgef\u00fchrt.<br \/>\n5. Die Wahl mehrerer Kandidaten f\u00fcr unterschiedliche \u00c4mter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zul\u00e4ssig, wenn<br \/>\njeder Kandidat f\u00fcr ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert,<br \/>\nf\u00fcr dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind,<br \/>\ndie Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass f\u00fcr den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt w\u00e4hlen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben.<br \/>\nAlle Kandidaten sind gew\u00e4hlt, wenn mehr als die H\u00e4lfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu ber\u00fccksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschlie\u00dfend entsprechend Ziffer 4\u00fcber jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.<br \/>\n(9) Mitglieder k\u00f6nnen sich bei der Aus\u00fcbung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zul\u00e4ssig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegen\u00fcber dem Vorstand schriftlich erkl\u00e4rt hat, dass er zur Annahme des Amts bereit ist.<br \/>\n(10) \u00dcber den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollf\u00fchrer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschl\u00fcsse sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.<br \/>\n\u00a7 11 Delegiertenversammlung<br \/>\n(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung k\u00f6nnen durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen werden, wenn<br \/>\ndie Mitgliederzahl am ersten Tag des Gesch\u00e4ftsjahres wenigstens 250 betr\u00e4gt und<br \/>\ndie Mitgliederversammlung dies f\u00fcr die Zukunft beschlie\u00dft.<br \/>\n(2) Betr\u00e4gt die Mitgliederzahl am ersten Tag des Gesch\u00e4ftsjahres weniger als die in Absatz 1 genannte Zahl, so sind anstelle der Delegiertenversammlung ab dem darauf folgenden Gesch\u00e4ftsjahr wieder Mitgliederversammlungen durchzuf\u00fchren, wenn die Mitgliederzahl im Laufe des Gesch\u00e4ftsjahres nicht wieder die in Absatz 1 genannte Zahl erreicht. Das Gleiche gilt, wenn die Delegiertenversammlung die Durchf\u00fchrung einer Mitgliederversammlung beschlie\u00dft.<br \/>\n(3) Werden die Aufgaben der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, so gelten hierf\u00fcr die Vorschriften \u00fcber die Mitgliederversammlung entsprechend. Als Mitglieder der Mitgliederversammlung gelten dann die Delegierten. Ferner sind die Mitglieder des Vorstands Mitglieder der Delegiertenversammlung. Abweichend hiervon gelten f\u00fcr alle Mitglieder des JV die Rechte aus \u00a7 10 Abs. 10 S\u00e4tze 3 und 4.<br \/>\n(4) Die Delegierten werden von den Versammlungen der J\u00e4gerschaften gew\u00e4hlt. Jede J\u00e4gerschaft w\u00e4hlt f\u00fcr jeweils angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Amtszeit der Delegierten betr\u00e4gt vier Jahre; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Delegierten sind dem Vorstand unverz\u00fcglich zu benennen. Erfolgt eine Neuwahl von Delegierten nach der Einladung zur Delegiertenversammlung und vor Durchf\u00fchrung derselben, so beginnt die Amtszeit der neu gew\u00e4hlten Delegierten erst am Tag nach der Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der bereits eingeladenen Delegierten verl\u00e4ngert sich bis einschlie\u00dflich des Tages der Delegiertenversammlung.<br \/>\n\u00a7 12 Der Vorstand<br \/>\n(1) Der Vorstand besteht aus<br \/>\ndem Vorsitzenden<br \/>\ndem stellvertretenden Vorsitzenden<br \/>\ndem Schatzmeister<br \/>\nzwei Beisitzer<br \/>\n(2) Vorstand im Sinne von \u00a7 26 BGB ist der Vorstand<br \/>\n(3) Der JV wird gerichtlich und au\u00dfergerichtlich vertreten<br \/>\ndurch den Vorsitzenden allein oder<br \/>\ndurch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss<br \/>\n(4) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gew\u00e4hlt.<br \/>\n(5) Die Vorstandmitglieder m\u00fcssen Mitglieder des JV sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.<br \/>\n(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder betr\u00e4gt vier Jahre. Die Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.<br \/>\n(7) Der Vorstand f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des JV nach Ma\u00dfgabe dieser Satzung und den Beschl\u00fcssen der Mitgliederversammlung.<br \/>\n(8) Der Vorstand kann sich eine Gesch\u00e4ftsordnung geben.<br \/>\n(9) Der Vorstand kann sich zur Erf\u00fcllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese f\u00fcr deren jeweiligen T\u00e4tigkeitsbereich mit den hierf\u00fcr erforderlichen Vollmachten ausstatten.<br \/>\n(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser f\u00fchrt die Gesch\u00e4fte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist bei n\u00e4chsten m\u00f6glichen Mitgliederversammlung zu w\u00e4hlen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet h\u00e4tte.<br \/>\n(11) Die Haftung der Vorstandmitglieder beschr\u00e4nkt sich im Innenverh\u00e4ltnis auf Vorsatz und grobe Fahrl\u00e4ssigkeit.<br \/>\n\u00a7 13 Der erweiterte Vorstand<br \/>\n(1) Dem erweiterten Vorstand geh\u00f6ren als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Sprecher der J\u00e4gerschaften an. Die Sprecher der J\u00e4gerschaften k\u00f6nnen sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.<br \/>\n(2) Der erweiterte Vorstand ber\u00e4t den Vorstand und unterst\u00fctzt ihn bei der Durchf\u00fchrung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zweimal im Jahr.<br \/>\n(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch eine Gesch\u00e4ftsordnung bestimmen.<br \/>\n\u00a7 14 Disziplinarwesen<br \/>\n(1) Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. und des LJVB gelten direkt f\u00fcr die Mitglieder des JV.<br \/>\n(2) Soweit ein Mitglied wegen Verst\u00f6\u00dfen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den Vorschriften der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. durch die Disziplinaraussch\u00fcsse des LJVB zu f\u00fchren. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. verankerten Strafen zul\u00e4ssig.<br \/>\n\u00a7 15 Verbandsabzeichen<br \/>\n(1) Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann dar\u00fcber hinaus eigene Verbandsabzeichen f\u00fchren. Verbandsabzeichen d\u00fcrfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.<br \/>\n(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten, sowie Ernennungen von Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. oder des LJVB \u00fcber Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.<br \/>\n\u00a7 16 Einheitliche Vertretung in den Landkreisen<br \/>\n(1) Soweit mehrere Jagdverb\u00e4nde mit dem JV in demselben Landkreis t\u00e4tig sind, wird der JV unverz\u00fcglich die erforderlichen Ma\u00dfnahmen einleiten, die f\u00fcr eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder der JV in dem Landkreis erforderlich sind. Eine Vertretung der Mitglieder gegen\u00fcber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren T\u00e4tigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt nur einheitlich zusammen mit dem anderen im Kreis t\u00e4tigen JV.<br \/>\n(2) Der JV wird anstreben, durch Vereinigung mit dem anderen Jagdverband des Landkreises einen einheitlichen Kreisjagdverband f\u00fcr den Landkreis seiner T\u00e4tigkeit zu schaffen. Diese Satzung enth\u00e4lt keine Vorschriften, die einer Vereinigung entgegenstehen.<br \/>\n\u00a7 17 Aufl\u00f6sung des JV, Wegfall steuerbeg\u00fcnstigter Zwecke<br \/>\n(1) \u00dcber die Aufl\u00f6sung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierf\u00fcr die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit dem Beschluss zur Aufl\u00f6sung ist ein Liquidator zu bestimmen.<br \/>\n(2) Bei Aufl\u00f6sung des Verbands oder bei Wegfall der steuerbeg\u00fcnstigten Zwecke f\u00e4llt das Verm\u00f6gen des Verbandes an eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft oder an eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts, die das Verm\u00f6gen nur unmittelbar und ausschlie\u00dflich f\u00fcr steuerbeg\u00fcnstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Aufl\u00f6sungsbeschluss eine juristische Person des \u00f6ffentlichen Rechts oder eine andere steuerbeg\u00fcnstigte K\u00f6rperschaft bestimmen, die das Verbandsverm\u00f6gen erh\u00e4lt. Unterl\u00e4sst sie dies, oder erf\u00fcllt diese Person oder K\u00f6rperschaft die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator des JV eine entsprechende Person oder K\u00f6rperschaft zu bestimmen. Zur \u00dcbertragung des Verbandsverm\u00f6gens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.<br \/>\n\u00a7 18 Inkrafttreten und \u00dcbergangsregelungen<br \/>\n(1) Diese Neufassung der Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.<br \/>\n(2) Nach Inkrafttreten der neuen Satzung ist auf der n\u00e4chsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand nach dieser Satzung zu w\u00e4hlen.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Satzung des Jagdverbands Nauen e. V. i. d. F. des Beschlusses vom 3. 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