Satzung

Satzung des Jagdverbands Nauen e. V.
i. d. F. des Beschlusses vom 3. März 2007

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen Jagdverband Nauen e. V. und ist am 22. April 1991 unter VR 143 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Nauen als Kreisjagdverband Nauen eingetragen worden. Der Verein wird im folgenden Text „JV“ bezeichnet.
(2) Der JV ist Mitglied des Landesjagdverbandes Brandenburg e. V. (im folgenden Text „LJVB“).
(3) Sitz des Vereins ist Nauen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Aufgaben und Ziele
(1) Aufgaben und Ziele des JV sind:
1. die umfassende Unterstützung und Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes, des Landesnaturschutzgesetzes und des Landesjagdgesetzes durch
die Pflege und Sicherung der Lebensräume der Gesamtheit der wild lebenden Arten,
die Hege und Erhaltung artenreicher Wildbestände unter Wahrung der Landeskultur,
2. die Förderung des Tierschutzes im Sinne des Tierschutzgesetzes,
3. die Förderung der Aus- und Weiterbildung, sowie Maßnahmen der Unfallverhütung,
4. die Wahrung des Brauchtums.
(2) Der Satzungszweck wird erfüllt durch
1. die Hege, Sicherung und Verbesserung der natürlichen Lebensgrundlagen der heimischen Tier- und Pflanzenwelt
2. die Darstellung und Realisierung von Zielen des Naturschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes, deren Förderung und Verbreitung in der Öffentlichkeit, vor allem bei der Jugend,
3. die Pflege und Förderung humanistischer Traditionen des Brauchtums als Bestandteil der deutschen Kultur,
4. die aktive Unterstützung bei der Bekämpfung von Tierseuchen, vor allem bei Wildtieren als Teil der öffentliche Gesundheitspflege und des Artenschutzes
5. die Ausbildung von Jagdhunden im Sinne des Tierschutzes
6. die Förderung von Arbeitsschutz und Unfallverhütung bei der satzungsgemäßen Tätigkeit der Mitglieder und der Allgemeinheit
7. die Förderung des Übungsschießens als Voraussetzung zur tierschutzgerechten Ausübung der Jagd,
8. die Aus- und Weiterbildung seiner Mitglieder, insbesondere auf den Gebieten des Naturschutzes, der Hege, der Jagdpraxis, der Wildhygiene sowie des traditionellen Brauchtums.
(3) Weitere Aufgaben des JV sind:
1. die Interessenvertretung seiner Mitglieder und Wahrung ihrer Anliegen im Rahmen dieser Satzung und im engen Zusammenwirken mit dem weiteren JV im Landkreis, dem LJVB und den anderen dem LJVB angeschlossenen Verbänden,
2. die Beratung der Kreisbehörden im Zusammenwirken mit dem anderen JV im Landkreis und der Gemeindebehörden in Zweckfragen.
§ 3 Räumlicher Tätigkeitsbereich
Der JV ist in der Region des Altkreises Nauen tätig. Seine Tätigkeit beschränkt sich ausschließlich auf die Aufgaben, die in diesem räumlichen Tätigkeitsbereich anfallen und nicht aus Gründen einer einheitlichen Interessenvertretung vom LJVB oder dem Deutschen Jagdschutzverband e. V wahrgenommen werden.
§ 4 Mittelverwendung
(1) Der JV verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der JV ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des JV dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen in ihrer Eigenschaft als Mitglied aus den Mitteln des JV. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des JV fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
(2) Mitglieder des Vorstands und andere vom Vorstand berufene Personen können für ihre Tätigkeit für den JV oder für Zwecke des JV unter Beachtung der Vorschriften des Absatzes 1 eine angemessene Aufwandsentschädigung und eine angemessene Vergütung erhalten. Art, Umfang und Höhe der Aufwandsentschädigung und der Vergütung werden im Haushaltsplan geregelt.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied im JV kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des JV unterstützt. Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand des JV auf den schriftlichen Antrag des Beitrittswilligen.
(2) Mit der Mitgliedschaft im JV erwirbt das Mitglied zugleich die Mitgliedschaft im LJVB. Die Mitgliedschaft im LJVB begründet eigene Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem LJVB, insbesondere eigene Beitragspflichten. Eine Mitgliedschaft ausschließlich im JV ist nicht möglich.
(3) Der Vorstand des JV kann Mitglieder zu Ehrenmitgliedern des JV ernennen, wenn diese sich um das Deutsche Weidwerk, den JV oder im Hinblick auf die Verwirklichung der Ziele und Zwecke des JV besonders verdient gemacht haben.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder besitzen die gleichen Rechte und Pflichten.
1. Die Mitglieder haben insbesondere das Recht, im Rahmen der Satzung
in Ämter und Funktionen gewählt zu werden und diese wahrzunehmen,
an der Willensbildung innerhalb des JV mitzuwirken
die Einrichtungen des JV im Rahmen der Leistungsfähigkeit und gegebenenfalls im Rahmen allgemeiner Benutzungsordnungen zu nutzen
2. Mitglieder, die das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, besitzen kein aktives und passives Wahlrecht und kein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung.
(2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die satzungsgemäßen Ziele des JV zu unterstützen und alles zu unterlassen, was dem Ansehen des JV, seiner Mitglieder, der Jagd oder der Deutschen Jägerschaft schadet. Hierzu sind die Mitglieder insbesondere verpflichtet, die geschriebenen und ungeschriebenen Gesetze zum Schutz des Wildes und der übrigen wild lebenden Tiere und deren Lebensräume sowie die Grundsätze der Deutschen Weidgerechtigkeit zu befolgen.
(3) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ihnen übertragenen Ämter gewissenhaft auszuüben.
(4) Beiträge
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu leisten.
2. Jährlich wiederkehrende und in Geld zu zahlende Beiträge sind bis 15. März des betreffenden Kalenderjahres fällig. Soweit der JV Beiträge für die Mitgliedschaft im LJVB für den LJVB einzieht, richtet sich die Fälligkeit der Beiträge nach der Satzung des LJVB.
3. Die Höhe und Art der Beiträge des JV wird durch die Mitgliederversammlung im Rahmen einer Beitragsordnung festgesetzt. Die Beitragsordnung kann Aufnahmegebühren, pauschale angemessene Mahngebühren und erhöhte Beiträge bei verspäteter Zahlung vorsehen. Sie kann außerdem vorsehen, dass die Beitragshöhe nach Mitgliedergruppen unterschiedlich ist, wobei die Unterschiede sachlich gerechtfertigt sein müssen. Die Höhe der Beiträge des LJVB bestimmt sich nach der Satzung des LJVB.
4. Ehrenmitglieder des JV sind von der Beitragspflicht befreit. Die Beitragspflicht gegenüber dem LJVB und dem DJV bleibt davon unberührt.
(5) Der JV ist berechtigt, Leistungen an Mitglieder einzustellen und diese von der Teilnahme an Veranstaltungen auszuschließen, wenn diese sich mit der Beitragsleistung im Verzug befinden. Befindet sich ein Mitglied mit der Beitragszahlung in Verzug, so ruhen ab Zustellung einer Mahnung zugleich alle übrigen Mitgliedsrechte.
(6) Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied an, dass dessen persönliche Daten in einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert und verarbeitet werden dürfen. Diese Daten dürfen, auch im Zusammenhang mit gedruckten oder auf Datenträgern gespeicherten Mitgliederlisten, an andere Mitglieder oder Dritte ausgehändigt werden, wenn es die Durchführung der Zwecke und Aufgaben des JV erfordert. Ferner dürfen die für die Mitgliedsverwaltung notwendigen persönlichen Daten dem LJVB zur Verfügung gestellt werden. Eine gewerbliche oder kommerzielle Nutzung von Mitgliederdaten oder die Weitergabe zu diesen Zwecken ist nur dann zulässig, wenn das betreffende Mitglied dieser Nutzung seiner Daten ausdrücklich zustimmt.
§ 7 Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem JV oder Streichung von der Mitgliederliste. Die Mitgliedschaft endet außerdem, wenn das Mitglied aus dem LJVB ausgeschlossen wird oder die Mitgliedschat im LJVB aus anderen Gründen endet.
(2) Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Satzung des LJVB, zugleich die Mitgliedschaft im LJVB.
(3) Der freiwillige Austritt erfolgt durch Erklärung in Schriftform (§ 126 BGB), elektronischer Form (§ 126a BGB) oder Textform (§ 126b BGB) gegenüber dem Vorstand. Die Erklärung ist dem Vorstand bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zuzuleiten und wird zum Ende des Geschäftsjahres wirksam.
(4) Ein Mitglied kann insbesondere ausgeschlossen werden, wenn es
1. grob und wiederholt gegen die in § 6 Abs. 2 und 3 genannten Pflichten verstoßen hat,
2. gegen die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. verankerten Grundsätze verstoßen hat,
3. sich mit der Beitragszahlung in Verzug befindet,
4. sonstige Gründe gibt, die eine Fortsetzung der Mitgliedschaft für den JV unzumutbar machen,
5. wegen dieser Gründe bereits in zwei Fällen bestraft oder abgemahnt worden ist und ein weiterer Verstoß erfolgt.
Das Verfahren hierzu regeln die Vorschriften über das Disziplinarverfahren.
(5) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich mit der Leistung eines Beitrages trotz Mahnung länger als drei Monate im Verzug befindet. Dem Mitglied ist vor der Streichung die Möglichkeit zur Stellungnahme zu geben.
§ 8 Jägerschaften
(1) Im Wirkungskreis des JV sind Jägerschaften als nichtrechtsfähige Untergliederung des JV zu bilden. Ihnen obliegt die Betreuung der Mitglieder und die Durchführung der Aufgaben des JV vor Ort. Sie nehmen die weiteren nach dieser Satzung bestimmten Aufgaben wahr.
(2) Den räumlichen Wirkungskreis der Jägerschaften bestimmt der Vorstand des JV. Hierbei ist auf regionale Besonderheiten und bestehende Strukturen Rücksicht zu nehmen. Der Wirkungskreis der Jägerschaften soll so bestimmt werden, dass jeder Jägerschaft eine angemessene Zahl von Mitgliedern angeschlossen ist. Der Vorstand kann den räumlichen Wirkungskreis ändern oder Jägerschaften teilen oder zusammenlegen, wenn dies die Durchführung des Vereinszwecks erleichtert oder erfordert. Vor der Änderung, Teilung oder Zusammenlegung sind die betroffenen Jägerschaften zu hören.
(3) Jedes Mitglied wählt die Jägerschaft, der es angehören will. Erfolgt eine solche Wahl nicht, ordnet der Vorstand des JV das Mitglied einer Jägerschaft zu. Ein Mitglied kann sich jederzeit einer anderen Jägerschaft anschließen. Dies ist dem Vorstand des JV unverzüglich mitzuteilen. Die Mitgliedschaft in mehreren Jägerschaften ist nicht möglich.
(4) Die Mitgliedschaft in einer Jägerschaft kann mit keinen anderen als den sich aus der Mitgliedschaft im JV ergebenen Pflichten verbunden sein.
(5) Jede Jägerschaft wählt aus ihrer Mitte einen Sprecher. Dieser kann einen Stellvertreter benennen. Der Sprecher leitet die Arbeit der Jägerschaft und vertritt die Jägerschaft gegenüber dem Vorstand des JV. Für die Jägerschaften gelten die Regelungen über die Mitgliederversammlung des JV entsprechend.
§ 9 Organe des JV
Organe des JV sind
die Mitgliederversammlung
die Delegiertenversammlung
der Vorstand
der erweiterte Vorstand
§ 10 Die Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des JV. Sie hat folgende Aufgaben:
Sie bestimmt die Leitlinien der Verbandsarbeit und beschließt den Haushaltsplan.
Sie kontrolliert die Arbeit des Vorstands.
Sie wählt die Delegierten zur Delegiertenversammlung des LJVB nach Maßgabe der Satzung des LJVB
Sie wählt mindestens zwei Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen. Die Amtszeit der Prüfer beträgt grundsätzlich vier Jahre. An der jährlichen Kassen- und Haushaltsprüfung haben mindestens zwei Prüfer teilzunehmen. Scheidet ein Prüfer vor dem Ende seiner Amtszeit aus. so benennen die verbleibenden Rechnungsprüfer einen kommissarischen Nachfolger bis zur Bestätigung und Wahl des Nachfolgers auf der nächsten Mitgliederversammlung. Seine Amtszeit endet am Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Prüfers geendet hätte.
(2) Alle Mitglieder des JV bilden die Mitgliederversammlung.
(3) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen (ordentliche Mitgliederversammlung). Die erste ordentliche Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres soll in der Zeit vom 1. Februar bis 15. März stattfinden. Die Tagesordnung einer ordentlichen Mitgliederversammlung hat wenigstens zu enthalten:
den Bericht des Vorstands
den Bericht der Prüfer für das Kassen- und Haushaltswesen (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres)
den Haushaltsplan (nur auf der ersten ordentlichen Mitgliederversammlung des Geschäftsjahres)
Aussprache
vorliegende Anträge
(4) Eine Mitgliederversammlung hat außerdem innerhalb einer Frist von zwei Monaten stattzufinden, wenn dies der Vorstand, der erweiterte Vorstand oder wenigsten ein Viertel der Mitglieder unter Einreichung eines Antrages verlangen (außerordentliche Mitgliederversammlung). Die Tagesordnung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung hat die ihr zugrunde liegenden Anträge, sowie gegebenenfalls Anträge des Vorstandes zu enthalten.
(5) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Mit der Einladung sind Gegenstände der Beschlussfassung bekannt zu geben und zugleich mitzuteilen, wo im Einzelnen vorliegende Anträge nebst Begründung durch die Mitglieder eingesehen werden können. Die Schriftform ist gewahrt, wenn die Einladung nebst Tagesordnung den Mitgliedern per Telefax oder im Wege elektronischer Datenverarbeitung übersandt wird.
(6) Anträge an die Mitgliederversammlung können von einem Mitglied des Vorstands, dem Vorstand oder einer Gruppe von mindestens fünf stimmberechtigten Mitgliedern eingebracht werden. Anträge von Mitgliedern an die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand bis zum 15. Januar des Geschäftsjahres zuzuleiten. Anträge sind nur zulässig, wenn sie schriftlich gefasst und mit einer Begründung versehen sind sowie die Namen und die Unterschriften der Antragsteller enthalten. Die Antragsteller müssen am 15. Januar des Geschäftsjahres stimmberechtigte Mitglieder des JV sein. In der genannten Frist eingegangene Anträge sind durch den Vorstand mit der Einladung nach Absatz 5 bekannt zu geben. Gehen Anträge danach ein, können diese berücksichtigt werden, wenn eine ordnungsgemäße Bekanntgabe unter Einhaltung der Ladungsfrist gewährleistet ist. Ein Anspruch auf Berücksichtigung solcher Anträge besteht nicht.
(7) Vom Vorstand können Dringlichkeitsanträge zu jeder Zeit in die Mitgliederversammlung eingebracht werden. In diesen Fällen entscheidet die Mitgliederversammlung zunächst, ob dieser Antrag einer sofortigen Behandlung bedarf. Hierzu ist die Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmt die Mitgliederversammlung einer sofortigen Behandlung zu, so ist über den Antrag abzustimmen. Dringlichkeitsanträge, die Wahlen, Abwahlen eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Funktionsträgers, Satzungsänderungen, Änderungen des Haushaltsplans oder Geldzahlungen über den Rahmen des Haushaltsplans hinaus oder die Auflösung des JV zum Inhalt haben, sind unzulässig.
(8) Durchführung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Mitglied des Vorstands oder von einer von dem Vorstand beauftragten Person geleitet. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, jedoch kann der Versammlungsleiter im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Mitglieder des Präsidiums des LJVB oder von diesem Beauftragte dürfen an der Mitgliederversammlung mit Rederecht, jedoch ohne Stimmrecht teilnehmen.
2. Die Beschlussfassung erfolgt grundsätzlich in offener Abstimmung. Die Beschlussfassung erfolgt abweichend davon in geheimer Abstimmung, wenn dies ein Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder verlangen. Bei Wahlen erfolgt die Abstimmung geheim. Wahlen erfolgen in offener Abstimmung, wenn drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dem zustimmen.
3. Beschlüsse bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
4. Bei Wahlen gilt der Kandidat als gewählt, der die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmgleichheit wird eine Stichwahl unter den Kandidaten mit gleicher Stimmenzahl durchgeführt.
5. Die Wahl mehrerer Kandidaten für unterschiedliche Ämter mit nur einer einheitlichen Stimmbekundung (Blockwahl), ist zulässig, wenn
jeder Kandidat für ein vorher genau bestimmtes Amt kandidiert,
für dieses Amt keine weiteren Bewerber vorhanden sind,
die Mitglieder vor der Abstimmung darauf hingewiesen werden, dass für den Fall, dass sie einen oder mehrere Kandidaten nicht in das jeweils bezeichnete Amt wählen wollen, sie insgesamt gegen den Wahlvorschlag zu stimmen haben.
Alle Kandidaten sind gewählt, wenn mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen dem Wahlvorschlag zustimmt. Enthaltungen sind dabei nicht zu berücksichtigen. Stimmt die Mitgliederversammlung dem Wahlvorschlag nicht zu, ist anschließend entsprechend Ziffer 4über jeden Kandidaten einzeln abzustimmen.
(9) Mitglieder können sich bei der Ausübung ihrer Rechte in der Mitgliederversammlung nicht vertreten lassen. Wahlen sind in Abwesenheit eines Kandidaten zulässig, wenn der abwesende Kandidat vor dem Termin der Mitgliederversammlung gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt hat, dass er zur Annahme des Amts bereit ist.
(10) Über den wesentlichen Hergang der Mitgliederversammlung sind ein Protokoll und eine Anwesenheitsliste zu fertigen. Diese sind vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterzeichnen. Jedes Mitglied des JV ist berechtigt, das Protokoll einzusehen und sich auf seine Kosten Abschriften zu fertigen. Die wesentlichen Beschlüsse sind den Mitgliedern in geeigneter Form bekannt zu geben.
§ 11 Delegiertenversammlung
(1) Die Aufgaben der Mitgliederversammlung können durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen werden, wenn
die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres wenigstens 250 beträgt und
die Mitgliederversammlung dies für die Zukunft beschließt.
(2) Beträgt die Mitgliederzahl am ersten Tag des Geschäftsjahres weniger als die in Absatz 1 genannte Zahl, so sind anstelle der Delegiertenversammlung ab dem darauf folgenden Geschäftsjahr wieder Mitgliederversammlungen durchzuführen, wenn die Mitgliederzahl im Laufe des Geschäftsjahres nicht wieder die in Absatz 1 genannte Zahl erreicht. Das Gleiche gilt, wenn die Delegiertenversammlung die Durchführung einer Mitgliederversammlung beschließt.
(3) Werden die Aufgaben der Mitgliederversammlung durch eine Delegiertenversammlung wahrgenommen, so gelten hierfür die Vorschriften über die Mitgliederversammlung entsprechend. Als Mitglieder der Mitgliederversammlung gelten dann die Delegierten. Ferner sind die Mitglieder des Vorstands Mitglieder der Delegiertenversammlung. Abweichend hiervon gelten für alle Mitglieder des JV die Rechte aus § 10 Abs. 10 Sätze 3 und 4.
(4) Die Delegierten werden von den Versammlungen der Jägerschaften gewählt. Jede Jägerschaft wählt für jeweils angefangene 10 Mitglieder einen Delegierten. Die Amtszeit der Delegierten beträgt vier Jahre; sie bleiben bis zu einer Neuwahl im Amt. Die Delegierten sind dem Vorstand unverzüglich zu benennen. Erfolgt eine Neuwahl von Delegierten nach der Einladung zur Delegiertenversammlung und vor Durchführung derselben, so beginnt die Amtszeit der neu gewählten Delegierten erst am Tag nach der Delegiertenversammlung. Die Amtszeit der bereits eingeladenen Delegierten verlängert sich bis einschließlich des Tages der Delegiertenversammlung.
§ 12 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus
dem Vorsitzenden
dem stellvertretenden Vorsitzenden
dem Schatzmeister
zwei Beisitzer
(2) Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorstand
(3) Der JV wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten
durch den Vorsitzenden allein oder
durch zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Schatzmeister oder der stellvertretende Vorsitzende sein muss
(4) Die Mitglieder des Vorstands werden durch die Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Die Vorstandmitglieder müssen Mitglieder des JV sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im JV endet zugleich die Amtszeit.
(6) Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt vier Jahre. Die Vorstandmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zu einer Neuwahl im Amt.
(7) Der Vorstand führt die Geschäfte des JV nach Maßgabe dieser Satzung und den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(9) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben weiterer Personen bedienen und diese für deren jeweiligen Tätigkeitsbereich mit den hierfür erforderlichen Vollmachten ausstatten.
(10) Scheidet ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so bestimmen die verbleibenden Vorstandsmitglieder einen kommissarischen Nachfolger. Dieser führt die Geschäfte des ausgeschiedenen Vorstandmitgliedes bis zur Wahl eines Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung fort. Ein Nachfolger ist bei nächsten möglichen Mitgliederversammlung zu wählen. Seine Amtszeit endet an dem Tag, an dem die Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes geendet hätte.
(11) Die Haftung der Vorstandmitglieder beschränkt sich im Innenverhältnis auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 13 Der erweiterte Vorstand
(1) Dem erweiterten Vorstand gehören als ordentliche Mitglieder die Vorstandsmitglieder und die Sprecher der Jägerschaften an. Die Sprecher der Jägerschaften können sich durch einen ihrer Stellvertreter vertreten lassen. Der Vorstand kann weitere Personen in den erweiterten Vorstand berufen.
(2) Der erweiterte Vorstand berät den Vorstand und unterstützt ihn bei der Durchführung seiner Aufgaben. Der erweiterte Vorstand tagt wenigstens zweimal im Jahr.
(3) Arbeitsweise und Organisation des erweiterten Vorstands kann der Vorstand durch eine Geschäftsordnung bestimmen.
§ 14 Disziplinarwesen
(1) Die Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. und des LJVB gelten direkt für die Mitglieder des JV.
(2) Soweit ein Mitglied wegen Verstößen gegen die in dieser Satzung verankerten Pflichten bestraft oder ausgeschlossen werden soll, ist das Verfahren nach den Vorschriften der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. durch die Disziplinarausschüsse des LJVB zu führen. Als Strafen sind die in der Disziplinarordnung des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. verankerten Strafen zulässig.
§ 15 Verbandsabzeichen
(1) Die Verbandsabzeichen des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. und des LJVB sind auch Verbandsabzeichen des JV. Der JV kann darüber hinaus eigene Verbandsabzeichen führen. Verbandsabzeichen dürfen nur von Mitgliedern getragen werden. Bei eigenen Verbandsabzeichen kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.
(2) Die Mitgliederversammlung kann eine Ehrenordnung erlassen, die die Auszeichnung von Mitgliedern und Dritten, sowie Ernennungen von Ehrenmitgliedern regeln kann. Soweit Regelungen des Deutschen Jagdschutzverbandes e. V. oder des LJVB über Auszeichnungen und Ehrungen bestehen, gehen diese einer Ehrenordnung des JV vor.
§ 16 Einheitliche Vertretung in den Landkreisen
(1) Soweit mehrere Jagdverbände mit dem JV in demselben Landkreis tätig sind, wird der JV unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen einleiten, die für eine einheitliche Vertretung der Interessen der Mitglieder der JV in dem Landkreis erforderlich sind. Eine Vertretung der Mitglieder gegenüber dem Landkreis oder anderen Organisationen, deren Tätigkeit das Gebiet des Landkreises umfasst, erfolgt nur einheitlich zusammen mit dem anderen im Kreis tätigen JV.
(2) Der JV wird anstreben, durch Vereinigung mit dem anderen Jagdverband des Landkreises einen einheitlichen Kreisjagdverband für den Landkreis seiner Tätigkeit zu schaffen. Diese Satzung enthält keine Vorschriften, die einer Vereinigung entgegenstehen.
§ 17 Auflösung des JV, Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
(1) Über die Auflösung des JV entscheidet die Mitgliederversammlung. Es ist hierfür die Mehrheit von drei Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder der Mitgliederversammlung erforderlich. Mit dem Beschluss zur Auflösung ist ein Liquidator zu bestimmen.
(2) Bei Auflösung des Verbands oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Verbandes an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft oder an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, die das Vermögen nur unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwenden darf. Die Mitgliederversammlung kann mit dem Auflösungsbeschluss eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft bestimmen, die das Verbandsvermögen erhält. Unterlässt sie dies, oder erfüllt diese Person oder Körperschaft die in Satz 1 genannten Voraussetzungen nicht, hat der Liquidator des JV eine entsprechende Person oder Körperschaft zu bestimmen. Zur Übertragung des Verbandsvermögens ist die vorherige Zustimmung des Finanzamts erforderlich.
§ 18 Inkrafttreten und Übergangsregelungen
(1) Diese Neufassung der Satzung tritt nach Eintragung in das Vereinsregister am 1. Januar 2009 in Kraft. Sie ist den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.
(2) Nach Inkrafttreten der neuen Satzung ist auf der nächsten Mitgliederversammlung ein neuer Vorstand nach dieser Satzung zu wählen.